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Verpackung ist nicht als Siegel anzusehen

Öffnen der Cellophanhülle führt nicht zum Wegfall des Widerrufsrechts

Gretchenfrage beim Online-Shopping: Schließt das Öffnen einer Cellophan verpackten Software das Widerrufsrecht aus? Antwort: Nein. Anders nur, wenn die Packung speziell versiegelt ist.

Ein Internethändler bot Computer und Zubehör an. Er verwendete dabei unter anderem folgende Klausel: "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)".Ein Mitbewerber hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte also zu entscheiden, ob eine Cellophanhülle, mit der Software-Verpackungen, Musik-CDs und DVD-Filme üblicherweise "eingeschweißt" sind, ein Siegel im Sinne des Gesetztes sind (§ 312 Abs.4 Nr. 2 BGB). Denn bei einem Fernabsatzvertrag (z.B. einer Online-Bestellung) entfällt das Widerrufsrecht im Fall des "Siegelbruchs".
Die Richter stellten fest, dass der Händler seine Kunden zwar zutreffend darüber informiert hat, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, wenn die Ware entsiegelt wird. Allerdings ist gewählte Beispiel für die Entsiegelung unzulässig, denn es schränkt die Kunden unangemessen ein. Das Öffnen der Cellophanverpackung ist dem Kunden vielmehr gestattet. Denn eine Cellophanhülle ist kein Siegel. Ein Siegel muss vielmehr deutlich als solches gekennzeichnet sein und sich von einer üblichen Verpackung unterscheiden.

Folge: Geöffnete Cellophanverpackungen einer Software schließen das Widerrufsrecht nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az.4U212/09, VuR 2010 S.350)