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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer setzt voraus, dass dem Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde. Erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gilt diese in der Regel als fehlgeschlagen. Hierauf verweist die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. unter Hinweis auf ein am 16. August 2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 233 C 30299/09).

In dem Fall bestellte der spätere Kläger im November 2008 bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering. Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden.
Der Kunde teilte nach einigem hin und her mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLAN-Karte funktioniere nicht. Auch hier bat der Hersteller darum, doch das Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne. Als Reaktion darauf erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag. Dem widersetzte sich jedoch die Computerfirma. Der Käufer erhob daraufhin Klage und verlangte seinen Kaufpreis in Höhe von 827 Euro zurück.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag liege nicht vor, da der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung, also Reparatur, eingeräumt worden sei. Ein wirksamer Rücktritt setzte nach den gesetzlichen Vorschriften voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setze. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn diese unmöglich sei, unzumutbar oder bereits fehlgeschlagen. Alle drei Varianten lägen hier nicht vor. Es stehe zum einen nicht fest, dass die Mängel unbehebbar wären. zum weiteren würde auch eine Vielzahl von Mängeln die Reparatur nicht unzumutbar machen. Es sei daher zumutbar, den Laptop zur Verfügung zu stellen, um die Ursache zu ermitteln. Auch ein etwaig dadurch eintretender Datenverlust spräche nicht gegen einen Nachbesserungsversuch. Sollte dies der Fall sein, hätte der Käufer einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.