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Vertragsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch im E-Business

Bestellbestätigung führt nicht zum Vertragsschluss im Online-Shop

Zum Vertragsschluss gehören immer zwei: Einer, der ein Verkaufsangebot macht und einer, der es annimmt. Das gilt auch für Online-Verträge. Dabei gilt das Angebot einer Ware in einem Internetshop rechtlich nicht als Angebot, sondern liegt in der Bestellung des Käufers. Der Vertrag wird also erst wirksam, wenn der Shopinhaber die Bestellung annimmt.
Ein Internetversandhändler bot auf seiner Internetseite ein Verpackungsgerät versehentlich zum Preis von 129 € an. Ein Kunde bestellte daraufhin acht Geräte. Der Händler übersandte jeweils eine Bestellbestätigung. Doch statt der Verpackungsgeräte wurden nur Ersatzakkus geliefert. Der Kunde bestand auf Lieferung der Verpackungsgeräte zum günstigen Preis. Der Verkäufer verweigerte dies jedoch. Ein solches Verpackungsgerät koste das Zehnfache des Ersatzakkus. Letzteres habe er anbieten wollen, sei bestellt worden und dies habe er auch geliefert.
Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass kein Kaufvertrag über die Geräte abgeschlossen wurde. Somit kann der Käufer auch keine Lieferung verlangen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kommt ein Vertrag stets durch Angebot und Annahme zustande. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop stellt kein Angebot dar, sondern ist rechtlich gesehen lediglich eine Aufforderung an potenzielle Käufer, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Dieses liegt in der Online-Bestellung des Kunden.
Dieses Angebot hat der Internethändler hier aber nicht angenommen. In seiner Bestellbestätigung liegt keine Annahme, vielmehr bestätigt sie nur den Eingang der Bestellung. Die Warenlieferung kann zwar grundsätzlich als Annahme gedeutet werden. Doch nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier ist aber offensichtlich das falsche Produkt geliefert worden, sprich Akkus statt Gerät.
(AG München, Az. 281 C 27753/09)